Bitte betrachten Sie die folgenden Ausführungen, insbesondere zu rechtlichen Fragen, als Orientierung. Eine Gewähr für ständige Aktualität kann ich nicht geben.
Nicht generell. Einen pauschalen gesetzlichen Schutz genießen Alleen nur in Brandenburg (§ 31 BbgNatSchG) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 27 LNatG M-V). Mecklenburg erweitert den Alleenschutz auch auf einseitige Baumreihen und nimmt ihn sogar in die Landesverfassung auf (Art. 12 LVerf M-V).
Es gibt eine Reihe weiterer Möglichkeiten, Alleen und Baumreihen unter Naturschutz zu stellen, wobei es hier stets einer Ausweisung durch Rechtsvorschrift bedarf, die in der Praxis recht selten erfolgt:
Ausweisung als geschützter Landschaftsbestandteil (§ 29 BNatSchG und Ländergesetze)
Ausweisung als Naturdenkmal (§ 28 BNatSchG und Ländergesetze)
innerhalb von Schutzgebieten (NSG, LSG etc.) durch spezielle Regelungen in der Verordnung zur Ausweisung des Schutzgebiets. Rechtsgrundlage dafür ist ebenfalls der § 29 BNatSchG.
Unabhängig davon können Alleen auch von den Denkmalbehörden der Länder unter Schutz gestellt werden. Ein solcher Denkmalschutz bezieht sich – im Gegensatz zum Naturschutz – auf das bauliche Gesamtensemble einschließlich z.B. der Straßenpflasterung, schließt aber die komplette Fällung von Altbeständen zugunsten von Neupflanzungen nicht aus.
Städte und Gemeinden können außerdem Baumschutzsatzungen erlassen, die das Fällen oder Beschneiden von Bäumen bestimmter Arten oder ab einer bestimmten Größe untersagen oder zumindest genehmigungspflichtig machen und ggf. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorschreiben. Einzelne Länder (z.B. Brandenburg) haben Baumschutzverordnungen. Eine bundesweite Regelung gibt es nicht, das Bundesnaturschutzgesetz legt nur die Rahmenbedingungen für den Erlaß von Rechtsvorschriften zum Baumschutz fest.
Die Naturschutzgesetze machen darüber keine Aussagen: Eine Definition des Schutzguts findet sich im Gesetz nicht. Man kann sich aber, um im Einzelfall diese Frage zu klären, an die Publikationen der Landesumweltämter halten. Das sind Fachbehörden, die Zuarbeit für die Umweltministerien der Länder leisten. Ihnen entspricht auf Bundesebene das Bundesamt für Naturschutz. Die Fachbehörden geben Anleitungen zur Biotopkartierung heraus, nach denen in den einzelnen Ländern die Bestandteile von Natur und Landschaft mehr oder weniger komplett kartiert und erfaßt sind.
Für Brandenburg lautet die Definition des Landesumweltamts: Alleen und Baumreihen sind
„in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen gepflanzte linienförmige Baumbestände ohne oder mit Strauchschicht, die ein- (Reihe) oder beidseitig (Allee) entlang von Straßen und Wegen verlaufen“.
Eine Mindestlänge ist also nicht vorgegeben, die Bestände müssen aber gepflanzt sein. Natürlicher Gehölzaufwuchs gilt nicht als Allee oder Baumreihe.
Gelegentlich beanspruchen auch andere Behörden eine Definitionskompetenz, z.B. in Brandenburg der Landesbetrieb Straßenwesen, der erst ab 200 m Länge von einer Allee spricht und kürzere Abschnitte von seinem Entwicklungskonzept ausnimmt.
An Straßen hat der Natur- und Landschaftsschutz einen schwierigen Stand, weil die Verkehrssicherheit regelmäßig höher bewertet wird. Wenn also ein Baum nach Ansicht der Gutachter eine Gefahr darstellt, darf er meist beseitigt oder beschnitten werden, auch wenn er eigentlich geschützt wäre.
Auch ohne Gefahr im Verzug ist es möglich, den Baumschutz zu umgehen: Die Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbote des deutschen Naturschutzrechts können außer Kraft gesetzt werden, wenn es „aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls“ oder „aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ – so die entsprechenden Formulierungen im Bundesnaturschutzgesetz – notwendig ist. Wo es in strittigen Verfahren zu Planvorhaben um die Zulässigkeit eines Eingriffs geht, erkennen die Verwaltungsgerichte oft schon solche Gründe, wenn durch ein Vorhaben Arbeitsplätze geschaffen werden. Dann werden auch schwerwiegende Eingriffe als zulässig erachtet, meist wird eine Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme festgelegt.
Europäisches Recht ist hier konsequenter und läßt nur sehr wenige Ausnahmen zu. Bislang erstreckt sich die EU-Gesetzgebung aber hauptsächlich auf den Arten- und Biotopschutz und überläßt den Landschaftsschutz den Mitgliedsstaaten, in der durchaus vernünftigen Annahme, daß wildlebende Arten keine Ländergrenzen respektieren müssen, die Landespflege und -kultur aber schon. Da es sich bei Alleen und Einzelbäumen in der Kulturlandschaft selten um geschützte Arten oder Biotope sondern „nur“ um ästhetisch wertvolle Landschaftselemente handelt, fällt der Baumschutz meist in die zweite Kategorie.
In Deutschland an erster Stelle stehen sicherlich Linde und Ahorn, an Alleen über Land fast ausschließlich durch die Arten Winterlinde (Tilia cordata), Bergahorn (Acer pseudoplatanus) und Spitzahorn (Acer platanoides) vertreten.
Neben diesen „Allroundern“ gibt es Baumarten, die eher in bestimmten Naturräumen oder Regionen verbreitet sind: Die Esche (Fraxinus excelsior) ist ein klassischer Alleebaum, gedeiht aber im eiszeitlich geprägten Norden Deutschlands weniger gut als in den Mittelgebirgen und ihrem Vorland. Obstbäume aller Arten können regional (zum Beispiel in Nordwestsachsen) einen großen Teil des Gesamtbestands an Alleebäumen stellen. Auf sandigen Böden werden Birke und Robinie gepflanzt. Im Erzgebirge hat die Eberesche (Sorbus aucuparia) Tradition.
Um es vorwegzunehmen: Salzresistente Baumarten gibt es nicht, zumindest nicht in Mitteleuropa. Chloridhaltiges Oberflächen- und Schichtenwasser kommt hierzulande nur im Wattenmeer und an wenigen Binnensalzstellen vor, und dort wachsen keine Bäume. Aus evolutionsbiologischer Sicht könnte man sagen: Heimische Baumarten haben es bis vor kurzem nicht nötig gehabt, sich an solche Bedingungen anzupassen; aus physiologischer Sicht kann ein Baum auch nur bedingt mit hohen Ionenkonzentrationen im Bodenwasser umgehen, da sie die Wasseraufnahme behindern. Dennoch ist die Widerstandsfähigkeit von Art zu Art verschieden.
Von den heimischen Laubbäumen ist vor allem der Spitzahorn (Acer platanoides) relativ salztolerant, die Stieleiche (Quercus robur) schneidet ebenfalls nicht schlecht ab, und auch die Gemeine Esche (Fraxinus excelsior) kann bei ansonsten geeigneten Standortbedingungen eine gewisse Tausalzbelastung vertragen. Vorwiegend sind salzverträgliche Gehölze aber unter den Neophyten zu finden: Roteiche, Robinie, Platane und auch so ausgefallene Arten wie der Japanische Schnurbaum (Sophora japonica) werden unter anderem wegen ihrer Robustheit schon seit längerer Zeit an Alleen gepflanzt, auch wenn sie nicht zur heimischen Flora gehören.
Ungeeignet für den Einsatz an mit Tausalz kontaminierten Standorten sind die Roßkastanie, der Bergahorn und leider im Prinzip auch unsere heimischen Lindenarten. Sie werden trotzdem noch gepflanzt, viele Bestände sind aber in jungen Jahren schon stark geschädigt.
Gute Frage. Obwohl sicher in Mitteleuropa auch die eine oder andere linienförmige Nadelbaumpflanzung existiert, ist uns der Anblick von Weymouthskiefern oder Douglasien am Straßenrand nicht vertraut. Die Frage nach dem Warum ist gar nicht so einfach zu beantworten, denn Ästhetik ist immer auch eine Frage der Gewöhnung.
Sicher spielt die besondere Physiologie der Nadelgehölze eine Rolle: Da sie ihre Blätter nicht jedes Jahr erneuern, sammeln sie Giftstoffe über viel längere Zeit an als Laubbäume und sind deshalb empfindlicher gegen jede Art von Luft- und Wasserverschmutzung. Es sind aber auch andere Gründe denkbar: Im Tiefland sind Nadelbäume in großem Maßstab erst seit den Forstreformen des 19. Jahrhunderts eingebürgert, sie haben also viel weniger Tradition in der Kulturlandschaft, und für die ursprünglichen Nutzungsformen, die das Entstehen von Alleen begünstigt haben, sind sie wenig geeignet.
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